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Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

ÖZZ Ausgabe 1/2025

34

A M T , G E S E T Z & R E C H T

Achtung:

Antrag zur Ausstellung

eines Zahnärzteausweises

Gültigkeit der Ärzteausweise abgelaufen!

Wie bereits mehrmals in der Österreichischen Zahnärzte-Zeitung

veröffentlicht,weisenwirneuerlichdaraufhin,dassÄrzteausweise

für Fachärzt:innen für ZMK und Zahnärzt:innen, die vor dem

01.01.2006vonden jeweiligenÄrztekammernausgestelltwurden,

lautZahnärztegesetzmit31.12.2009bereitsihreGültigkeitverloren

haben!

Um wieder einen gültigen Ausweis zu erhalten, können Sie die

Ausstellung eines Zahnärzteausweises bei der Österreichischen

Zahnärztekammer beantragen. Füllen Sie dazu bitte das auf der

nebenstehenden Seite abgedruckte Antragsformular aus und

sendendieses samtPassfotomitmöglichst nicht zuhellemHinter-

grund und Unterschrift an die

Österreichische Zahnärztekammer

1010Wien, Kohlmarkt 11/6

Für die Ausstellung fällt eine Bundesabgabe in Höhe von € 14,30

an, die unter Angabe Ihres Namens und des Zahlungszwecks

mittels Erlagschein bzw. Überweisung an folgende Bank-

verbindung: IBAN AT61 1813 0500 0021 0001, BIC BWFBA W1

bei derAPOBank (lautendaufÖsterreichischeZahnärztekammer)

einzuzahlen ist.

BittebeachtenSie,dassZahnärzteausweiseerstnachEinlangender

BundesabgabeausgestelltwerdenkönnenunddieAusstellungdes

Zahnärzteausweises imRegelfall ca. vierWochen dauert. DerAus-

weiswirdIhnendirektbzw.überdiefürSiezuständigeLandeszahn-

ärztekammer zugestellt.

77 Cg 108/24i

Unterlassungserklärung

Klagende Partei

Österreichische Zahnärztekammer

1010 Wien, Kohlmarkt 11/6

vertreten durch

Dr. Friedrich Schulz,

Rechtsanwalt

1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/29

Beklagte Partei

Johanna KUPPER

Shine and Smile Zahnkosmetik

9500 Villach, Wilhelm-Hohenheim-Straße 19

Ich, Johanna Kupper, Shine and Smile Zahnkosmetik, 9500Villach,

Wilhelm-Hohenheim-Straße 19, erkläre Folgendes:

1. Ich verpflichtemich, ab sofort es zu unterlassen, Zahnkosme-

tik, ein Zahnaufhellungsservice, professionelles kosmetisches

Bleaching, kosmetische Zahnaufhellung oder die Vornahme

von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen

wie Bleaching durch sonstige, sinngemäß gleicheAnkündigun-

gen sowie das Anbringen von Zahnschmuck anzukündigen

und/oder auszuführen.

2. Ich ermächtige die Österreichische Zahnärztekammer, diese

Erklärung binnen 60 Monaten auf meine Kosten in je einer

Ausgabe der „Kleinen Zeitung“ und der „Österreichischen

Zahnärzte-Zeitung“ (ÖZZ), jeweils im Textteil mit der für

redaktionelle Artikel üblichen Schriftgröße, mit Überschrift

und den Namen der Parteien im Fettdruck sowie mit Textum-

randung, veröffentlichen zu lassen.

3. Für den Fall künftigen Zuwiderhandelns verpflichte ich mich,

in jedem einzelnen Fall bei einem Verstoß eine nicht dem

richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventional-

strafe an die Österreichische Zahnärztekammer zu bezahl-

en. Diese Konventionalstrafe beträgt beim ersten Verstoß

€ 5.000,00, bei jedem weiteren Verstoß € 10.000,00. Ich

nehme zur Kenntnis, dass unabhängig davon bei einem neu-

erlichen Wettbewerbsverstoß ohne weitere Verständigung

eine Unterlassungs- und Veröffentlichungsklage gegen mich

eingebracht werden kann.

4. Schließlich verpflichte ich mich, die in der Rechtssache 77 Cg

108/24i des Landesgerichts Klagenfurt aufgelaufenen Pro-

zesskosten von € 3.627,90 (darin enthalten € 472,65 an 20 %

USt. und € 792,00 an Gerichtsgebühren) und für die voraus-

sichtlichen Kosten derVeröffentlichung dieser Erklärung in der

ÖZZ€ 1.234,80 (darin enthalten € 205,80 an Ust.), zusammen

€ 4.862,70, zuhanden des Rechtsanwalts Dr. Friedrich Schulz

binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Johanna Kupper

Villach, am 27. Dezember 2024