

Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T
ÖZZ Ausgabe 1/2025
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A M T , G E S E T Z & R E C H T
Achtung:
Antrag zur Ausstellung
eines Zahnärzteausweises
Gültigkeit der Ärzteausweise abgelaufen!
Wie bereits mehrmals in der Österreichischen Zahnärzte-Zeitung
veröffentlicht,weisenwirneuerlichdaraufhin,dassÄrzteausweise
für Fachärzt:innen für ZMK und Zahnärzt:innen, die vor dem
01.01.2006vonden jeweiligenÄrztekammernausgestelltwurden,
lautZahnärztegesetzmit31.12.2009bereitsihreGültigkeitverloren
haben!
Um wieder einen gültigen Ausweis zu erhalten, können Sie die
Ausstellung eines Zahnärzteausweises bei der Österreichischen
Zahnärztekammer beantragen. Füllen Sie dazu bitte das auf der
nebenstehenden Seite abgedruckte Antragsformular aus und
sendendieses samtPassfotomitmöglichst nicht zuhellemHinter-
grund und Unterschrift an die
Österreichische Zahnärztekammer
1010Wien, Kohlmarkt 11/6
Für die Ausstellung fällt eine Bundesabgabe in Höhe von € 14,30
an, die unter Angabe Ihres Namens und des Zahlungszwecks
mittels Erlagschein bzw. Überweisung an folgende Bank-
verbindung: IBAN AT61 1813 0500 0021 0001, BIC BWFBA W1
bei derAPOBank (lautendaufÖsterreichischeZahnärztekammer)
einzuzahlen ist.
BittebeachtenSie,dassZahnärzteausweiseerstnachEinlangender
BundesabgabeausgestelltwerdenkönnenunddieAusstellungdes
Zahnärzteausweises imRegelfall ca. vierWochen dauert. DerAus-
weiswirdIhnendirektbzw.überdiefürSiezuständigeLandeszahn-
ärztekammer zugestellt.
77 Cg 108/24i
Unterlassungserklärung
Klagende Partei
Österreichische Zahnärztekammer
1010 Wien, Kohlmarkt 11/6
vertreten durch
Dr. Friedrich Schulz,
Rechtsanwalt
1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/29
Beklagte Partei
Johanna KUPPER
Shine and Smile Zahnkosmetik
9500 Villach, Wilhelm-Hohenheim-Straße 19
Ich, Johanna Kupper, Shine and Smile Zahnkosmetik, 9500Villach,
Wilhelm-Hohenheim-Straße 19, erkläre Folgendes:
1. Ich verpflichtemich, ab sofort es zu unterlassen, Zahnkosme-
tik, ein Zahnaufhellungsservice, professionelles kosmetisches
Bleaching, kosmetische Zahnaufhellung oder die Vornahme
von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen
wie Bleaching durch sonstige, sinngemäß gleicheAnkündigun-
gen sowie das Anbringen von Zahnschmuck anzukündigen
und/oder auszuführen.
2. Ich ermächtige die Österreichische Zahnärztekammer, diese
Erklärung binnen 60 Monaten auf meine Kosten in je einer
Ausgabe der „Kleinen Zeitung“ und der „Österreichischen
Zahnärzte-Zeitung“ (ÖZZ), jeweils im Textteil mit der für
redaktionelle Artikel üblichen Schriftgröße, mit Überschrift
und den Namen der Parteien im Fettdruck sowie mit Textum-
randung, veröffentlichen zu lassen.
3. Für den Fall künftigen Zuwiderhandelns verpflichte ich mich,
in jedem einzelnen Fall bei einem Verstoß eine nicht dem
richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventional-
strafe an die Österreichische Zahnärztekammer zu bezahl-
en. Diese Konventionalstrafe beträgt beim ersten Verstoß
€ 5.000,00, bei jedem weiteren Verstoß € 10.000,00. Ich
nehme zur Kenntnis, dass unabhängig davon bei einem neu-
erlichen Wettbewerbsverstoß ohne weitere Verständigung
eine Unterlassungs- und Veröffentlichungsklage gegen mich
eingebracht werden kann.
4. Schließlich verpflichte ich mich, die in der Rechtssache 77 Cg
108/24i des Landesgerichts Klagenfurt aufgelaufenen Pro-
zesskosten von € 3.627,90 (darin enthalten € 472,65 an 20 %
USt. und € 792,00 an Gerichtsgebühren) und für die voraus-
sichtlichen Kosten derVeröffentlichung dieser Erklärung in der
ÖZZ€ 1.234,80 (darin enthalten € 205,80 an Ust.), zusammen
€ 4.862,70, zuhanden des Rechtsanwalts Dr. Friedrich Schulz
binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Johanna Kupper
Villach, am 27. Dezember 2024