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Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

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ÖZZ Ausgabe 4/2025

Unterlassungserklärung

Klagende Partei

Österreichische Zahnärztekammer

1010 Wien, Kohlmarkt 11/6

vertreten durch

Dr. Friedrich Schulz,

Rechtsanwalt

1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/29

Beklagte Partei

Tetiana PASTERK,

Kosmetikerin

9500 Villach, Dollhopfgasse 9/3

Ich, Tetiana Pasterk, Kosmetikerin, 9500 Villach, Dollhopfgasse

9/3, erkläre Folgendes:

1. Ich verpflichte mich, ab sofort es zu unterlassen, Zahnauf-

hellung, sei es auch mit dem Zusatz „kosmetisch“, oder die

Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an

den Zähnenwie Bleaching durch sonstige, sinngemäß gleiche

Ankündigungen anzukündigen und/oder auszuführen.

2. Ich verpflichte mich, diese Erklärung binnen 3 Monaten für

die Dauer von 2 Monaten auf der Webseite

www.paeonie.at

oder, sollte diese Webseitenadresse geändert werden, auf

der an der Stelle der Webseite

www.paeonie.at

verwendet-

en Webseite im beim Aufrufen dieser Seite sofort sichtbaren

Bereichmit Schriftbild, Schriftgröße und Zeilenabständenwie

auf dieser Internetseite üblich, mit den üblichen graphischen

Hervorhebungen, fettgedrucktenNamen der Prozessparteien,

Fettdruckumrandung, zu veröffentlichen.

3. Ich ermächtige die Österreichische Zahnärztekammer, diese

Erklärung binnen 60 Monaten auf meine Kosten in je einer

Ausgabe der Kleinen Zeitung und der „Österreichischen Zahn-

ärzte-Zeitung“ (ÖZZ), jeweils im Textteil mit der für redak-

tionelleArtikel üblichen Schriftgröße, mit Überschrift und den

Namen der Parteien im Fettdruck sowie mit Textumrandung,

veröffentlichen zu lassen.

4. Für den Fall künftigen Zuwiderhandelns verpflichte ich mich,

in jedem einzelnen Fall bei einem Verstoß eine nicht dem

richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventional-

strafe an die Österreichische Zahnärztekammer zu bezahl-

en. Diese Konventionalstrafe beträgt beim ersten Verstoß

€ 5.000,00, bei jedem weiteren Verstoß € 10.000,00. Ich

nehme zur Kenntnis, dass unabhängig davon bei einem neu-

erlichen Wettbewerbsverstoß ohne weitere Verständigung

eine Unterlassungs- und Veröffentlichungsklage gegen mich

eingebracht werden kann.

5. Schließlich verpflichte ich mich, die in der Rechtssache 28 Cg

58/25b des Landesgerichtes Klagenfurt aufgelaufenen Pro-

zesskosten von € 3.809,90 (darin enthalten € 472,65 an 20 %

USt und € 974,00 an Gerichtsgebühren) und für die voraus-

sichtlichen Kosten der Veröffentlichung dieser Erklärung in

der ÖZZ von € 1.278,90 (darin enthalten € 213,15 an USt),

zusammen € 5.088,80, zu Handen des Rechtsanwalts

Dr. Friedrich Schulz binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Kosmetikstudio Päonie, Tetiana Pasterk

Villach, am 23.8.2025

Vergleichsausfertigung

Klagende Partei

Österreichische Zahnärztekammer

1010 Wien, Kohlmarkt 11/6

vertreten durch

Dr. Friedrich Schulz,

Rechtsanwalt

1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/29

Beklagte Parteien

DDr. N.N.,

Zahnärztin

DDr. N.N.,

Zahnarzt

beide vertreten durch

Dr. N.N.,

Rechtsanwalt

wegen: Unterlassung und Veröffentlichung (€ 34.000,00)

Die Parteien haben bei der Tagsatzung am 6.11.2025 vor dem

Landesgericht Klagenfurt nachstehenden

Vergleich

geschlossen:

Die Beklagten verpflichten sich jeweils gegenüber der klagenden

Partei es zu unterlassen,

a) für zahnärztliche LeistungenAnzeigen, welche ein Viertel ein-

er Seite des jeweiligen Printmediums überschreiten, insbes.

halbseitige Anzeigen, zu veröffentlichen und/oder veröffent-

lichen zu lassen;

b) ihre zahnärztlichen Leistungen in öffentlichen Ankündi-

gungen, wie z. B. auf einer Webseite, beispielsweise auf der

Webseite mit der Domain www…….at, dadurch anzupreisen

und/oder anpreisen zu lassen, dass darin behauptet wird,

dass sie bzw. ihre Ordination „für die höchste erreichbare

Qualität stehen“, dass sie „stets die beste zahnmedizinische

Dienstleistung anbieten, die nach dem Stand der Forschung

möglich ist“, dass sie „medizinisch stets am letzten Stand

sind“ und dass „nur wenige, erfahrene Zahnärzte diese neue

Technologie nutzen und derzeit die Ordination N.N. der ein-

zige Anbieter dieser neuen Technologie in Südösterreich ist“,

und/oder dadurch, dass sinngemäß gleiche Behauptungen

aufgestellt werden;

c) bei Ankündigungen über ihre zahnärztlichen LeistungenWer-

bung fürmedizinische Produkte zu betreiben und/oder betrei-

ben zu lassen, z. B. dadurch, dass die Marken X-GUIDE, THE

WAND und ALL-ON-4 in Ankündigungen auf einer Webseite

im Internet verwendet werden.

Landesgericht Klagenfurt, Abt. 77

Mag. JakobWagner-Moschik (Richter)

A M T , G E S E T Z & R E C H T