Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T
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ÖZZ Ausgabe 4/2025
Unterlassungserklärung
Klagende Partei
Österreichische Zahnärztekammer
1010 Wien, Kohlmarkt 11/6
vertreten durch
Dr. Friedrich Schulz,
Rechtsanwalt
1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/29
Beklagte Partei
Tetiana PASTERK,
Kosmetikerin
9500 Villach, Dollhopfgasse 9/3
Ich, Tetiana Pasterk, Kosmetikerin, 9500 Villach, Dollhopfgasse
9/3, erkläre Folgendes:
1. Ich verpflichte mich, ab sofort es zu unterlassen, Zahnauf-
hellung, sei es auch mit dem Zusatz „kosmetisch“, oder die
Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an
den Zähnenwie Bleaching durch sonstige, sinngemäß gleiche
Ankündigungen anzukündigen und/oder auszuführen.
2. Ich verpflichte mich, diese Erklärung binnen 3 Monaten für
die Dauer von 2 Monaten auf der Webseite
www.paeonie.atoder, sollte diese Webseitenadresse geändert werden, auf
der an der Stelle der Webseite
www.paeonie.atverwendet-
en Webseite im beim Aufrufen dieser Seite sofort sichtbaren
Bereichmit Schriftbild, Schriftgröße und Zeilenabständenwie
auf dieser Internetseite üblich, mit den üblichen graphischen
Hervorhebungen, fettgedrucktenNamen der Prozessparteien,
Fettdruckumrandung, zu veröffentlichen.
3. Ich ermächtige die Österreichische Zahnärztekammer, diese
Erklärung binnen 60 Monaten auf meine Kosten in je einer
Ausgabe der Kleinen Zeitung und der „Österreichischen Zahn-
ärzte-Zeitung“ (ÖZZ), jeweils im Textteil mit der für redak-
tionelleArtikel üblichen Schriftgröße, mit Überschrift und den
Namen der Parteien im Fettdruck sowie mit Textumrandung,
veröffentlichen zu lassen.
4. Für den Fall künftigen Zuwiderhandelns verpflichte ich mich,
in jedem einzelnen Fall bei einem Verstoß eine nicht dem
richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventional-
strafe an die Österreichische Zahnärztekammer zu bezahl-
en. Diese Konventionalstrafe beträgt beim ersten Verstoß
€ 5.000,00, bei jedem weiteren Verstoß € 10.000,00. Ich
nehme zur Kenntnis, dass unabhängig davon bei einem neu-
erlichen Wettbewerbsverstoß ohne weitere Verständigung
eine Unterlassungs- und Veröffentlichungsklage gegen mich
eingebracht werden kann.
5. Schließlich verpflichte ich mich, die in der Rechtssache 28 Cg
58/25b des Landesgerichtes Klagenfurt aufgelaufenen Pro-
zesskosten von € 3.809,90 (darin enthalten € 472,65 an 20 %
USt und € 974,00 an Gerichtsgebühren) und für die voraus-
sichtlichen Kosten der Veröffentlichung dieser Erklärung in
der ÖZZ von € 1.278,90 (darin enthalten € 213,15 an USt),
zusammen € 5.088,80, zu Handen des Rechtsanwalts
Dr. Friedrich Schulz binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Kosmetikstudio Päonie, Tetiana Pasterk
Villach, am 23.8.2025
Vergleichsausfertigung
Klagende Partei
Österreichische Zahnärztekammer
1010 Wien, Kohlmarkt 11/6
vertreten durch
Dr. Friedrich Schulz,
Rechtsanwalt
1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/29
Beklagte Parteien
DDr. N.N.,
Zahnärztin
DDr. N.N.,
Zahnarzt
beide vertreten durch
Dr. N.N.,
Rechtsanwalt
wegen: Unterlassung und Veröffentlichung (€ 34.000,00)
Die Parteien haben bei der Tagsatzung am 6.11.2025 vor dem
Landesgericht Klagenfurt nachstehenden
Vergleich
geschlossen:
Die Beklagten verpflichten sich jeweils gegenüber der klagenden
Partei es zu unterlassen,
a) für zahnärztliche LeistungenAnzeigen, welche ein Viertel ein-
er Seite des jeweiligen Printmediums überschreiten, insbes.
halbseitige Anzeigen, zu veröffentlichen und/oder veröffent-
lichen zu lassen;
b) ihre zahnärztlichen Leistungen in öffentlichen Ankündi-
gungen, wie z. B. auf einer Webseite, beispielsweise auf der
Webseite mit der Domain www…….at, dadurch anzupreisen
und/oder anpreisen zu lassen, dass darin behauptet wird,
dass sie bzw. ihre Ordination „für die höchste erreichbare
Qualität stehen“, dass sie „stets die beste zahnmedizinische
Dienstleistung anbieten, die nach dem Stand der Forschung
möglich ist“, dass sie „medizinisch stets am letzten Stand
sind“ und dass „nur wenige, erfahrene Zahnärzte diese neue
Technologie nutzen und derzeit die Ordination N.N. der ein-
zige Anbieter dieser neuen Technologie in Südösterreich ist“,
und/oder dadurch, dass sinngemäß gleiche Behauptungen
aufgestellt werden;
c) bei Ankündigungen über ihre zahnärztlichen LeistungenWer-
bung fürmedizinische Produkte zu betreiben und/oder betrei-
ben zu lassen, z. B. dadurch, dass die Marken X-GUIDE, THE
WAND und ALL-ON-4 in Ankündigungen auf einer Webseite
im Internet verwendet werden.
Landesgericht Klagenfurt, Abt. 77
Mag. JakobWagner-Moschik (Richter)
A M T , G E S E T Z & R E C H T




