Table of Contents Table of Contents
Previous Page  25 / 66 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 25 / 66 Next Page
Page Background

Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

25

ÖZZ Ausgabe 4/2025

S T E U E R

nen und eingetragenen Partner:innen nur angenommen, wenn

ein schriftlicher Vertrag vorliegt und die Vereinbarung einem

Fremdvergleich standhält. Das bedeutet, dass die Vereinbarung

auch mit fremden Dritten so abgeschlossen worden wäre. Liegt

keine fremdübliche Vereinbarung vor, könnten Prüfende imFalle

einerBetriebsprüfung die Betriebsausgabe hinsichtlich der Lohn-

ausgaben versagen.

Dienstverhältnis als Ausnahme

bei Lebensgefährt:innen

Für Lebensgefährt:innen besteht zwar grundsätzlich keine ehe-

liche Beistandspflicht, aber auch hierwird die Begründung eines

Dienstverhältnisses als Ausnahme angesehen. Es gelten die-

selben Regelungen wie für Ehegatt:innen.

Spezielle Regelungen für Kinder

Wenn Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) im Unternehmen

mitarbeiten, geht man von einer Mitarbeit aufgrund familiärer

Beziehungen aus, wenn nichts anderes vereinbart wurde und

eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht

oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Stu-

diumabsolviert wird.Wird ein Dienstverhältnis vereinbart, muss

dieses wiederum zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen

werden.

Ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis liegt jedoch

vor, wenn das Kind:

älter als 17 Jahre ist,

hauptberuflich keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht

(auch nicht Studium, Schule, Berufsausbildung),

nicht in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb be-

schäftigt wird und

regelmäßig im Betrieb der Eltern tätig ist.

Als Alternative zu einer Vollversicherung könnte in diesemFall

ein geringfügiges Dienstverhältnis (2025: Entgelt unter 551,10

EUR pro Monat) vereinbart werden. Dabei ist jedoch darauf

Bedacht zu nehmen, dass die geringfügig beschäftigte Person

nur so viele Stunden arbeiten darf, wie unter Zugrundelegung

eines kollektivvertraglichen Mindestlohns bzw. ortsüblichen

Lohnes die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.

Wenn das Kind nur aufgrund der Unterhaltsleistung der Eltern

einen Geldbetrag zur freien Verfügung erhält („Taschengeld“),

stellt dieses kein Entgelt im Sinne des Sozialversicherungs-

rechtes dar.

Eltern und Großeltern im

Familienbetrieb

Bei Mitarbeit der Eltern bzw. Großeltern ist grundsätzlich eher

von einem Dienstverhältnis auszugehen, wobei die Umstände

des Einzelfalles und die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen

sind. Wenn explizit Unentgeltlichkeit vereinbart ist, dann liegt

kein Dienstverhältnis vor, wenn der Betrieb auch ohneMitarbeit

der Eltern oder Großeltern aufrecht erhalten werden kann.

Geschwister und sonstige Verwandte

Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein

Dienstverhältnis anzunehmen. Das ist darin begründet, dass in

diesen Konstellationen (Geschwister, Schwiegerkinder, Schwa-

ger/Schwägerin, Nichten und Neffen) keine wechselseitigen

familienrechtliche Verpflichtungen (z. B. Unterhaltsverpflich-

tungen) vorliegen. Wenn jedoch nachweislich Unentgeltlichkeit

vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigenTätigkeit nicht von

einem Dienstverhältnis ausgegangen.

Tipp

Um die Unentgeltlichkeit nachzuweisen, sollte eine schriftliche

Vereinbarung abgeschlossen werden. Die beteiligten Behörden

haben dafür eine Mustervereinbarung online gestellt, die direkt

auf der ÖGK-Seite heruntergeladen werden kann:

https://www.

gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.904634&por-

tal=oegkdgportal

Familienhafte Tätigkeit bei Gesellschaften

Die aufgelisteten Regelungen gelten nur für Verwandte von Ein-

zelunternehmer:innen sowie für Verwandte von Gesellschaf-

ter:innen einer OG, GesbR oder ähnlicher Gesellschaften. In Ka-

pitalgesellschaften (GmbH, AG) ist eine familienhafte Tätigkeit

grundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist imEinzelfall zu beurteilen,

ob bei der Tätigkeit naher Angehöriger die Voraussetzungen für

ein Dienstverhältnis vorliegen.

Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG

Wiedner Gürtel 13, Turm 24

1100 Wien

© contrastwerkstatt/stock.adobe.com