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ÖZZ Ausgabe 4/2025
S T E U E R
nen und eingetragenen Partner:innen nur angenommen, wenn
ein schriftlicher Vertrag vorliegt und die Vereinbarung einem
Fremdvergleich standhält. Das bedeutet, dass die Vereinbarung
auch mit fremden Dritten so abgeschlossen worden wäre. Liegt
keine fremdübliche Vereinbarung vor, könnten Prüfende imFalle
einerBetriebsprüfung die Betriebsausgabe hinsichtlich der Lohn-
ausgaben versagen.
Dienstverhältnis als Ausnahme
bei Lebensgefährt:innen
Für Lebensgefährt:innen besteht zwar grundsätzlich keine ehe-
liche Beistandspflicht, aber auch hierwird die Begründung eines
Dienstverhältnisses als Ausnahme angesehen. Es gelten die-
selben Regelungen wie für Ehegatt:innen.
Spezielle Regelungen für Kinder
Wenn Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) im Unternehmen
mitarbeiten, geht man von einer Mitarbeit aufgrund familiärer
Beziehungen aus, wenn nichts anderes vereinbart wurde und
eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht
oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Stu-
diumabsolviert wird.Wird ein Dienstverhältnis vereinbart, muss
dieses wiederum zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen
werden.
Ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis liegt jedoch
vor, wenn das Kind:
älter als 17 Jahre ist,
hauptberuflich keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht
(auch nicht Studium, Schule, Berufsausbildung),
nicht in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb be-
schäftigt wird und
regelmäßig im Betrieb der Eltern tätig ist.
Als Alternative zu einer Vollversicherung könnte in diesemFall
ein geringfügiges Dienstverhältnis (2025: Entgelt unter 551,10
EUR pro Monat) vereinbart werden. Dabei ist jedoch darauf
Bedacht zu nehmen, dass die geringfügig beschäftigte Person
nur so viele Stunden arbeiten darf, wie unter Zugrundelegung
eines kollektivvertraglichen Mindestlohns bzw. ortsüblichen
Lohnes die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
Wenn das Kind nur aufgrund der Unterhaltsleistung der Eltern
einen Geldbetrag zur freien Verfügung erhält („Taschengeld“),
stellt dieses kein Entgelt im Sinne des Sozialversicherungs-
rechtes dar.
Eltern und Großeltern im
Familienbetrieb
Bei Mitarbeit der Eltern bzw. Großeltern ist grundsätzlich eher
von einem Dienstverhältnis auszugehen, wobei die Umstände
des Einzelfalles und die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen
sind. Wenn explizit Unentgeltlichkeit vereinbart ist, dann liegt
kein Dienstverhältnis vor, wenn der Betrieb auch ohneMitarbeit
der Eltern oder Großeltern aufrecht erhalten werden kann.
Geschwister und sonstige Verwandte
Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein
Dienstverhältnis anzunehmen. Das ist darin begründet, dass in
diesen Konstellationen (Geschwister, Schwiegerkinder, Schwa-
ger/Schwägerin, Nichten und Neffen) keine wechselseitigen
familienrechtliche Verpflichtungen (z. B. Unterhaltsverpflich-
tungen) vorliegen. Wenn jedoch nachweislich Unentgeltlichkeit
vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigenTätigkeit nicht von
einem Dienstverhältnis ausgegangen.
Tipp
Um die Unentgeltlichkeit nachzuweisen, sollte eine schriftliche
Vereinbarung abgeschlossen werden. Die beteiligten Behörden
haben dafür eine Mustervereinbarung online gestellt, die direkt
auf der ÖGK-Seite heruntergeladen werden kann:
https://www.
gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.904634&por-tal=oegkdgportal
Familienhafte Tätigkeit bei Gesellschaften
Die aufgelisteten Regelungen gelten nur für Verwandte von Ein-
zelunternehmer:innen sowie für Verwandte von Gesellschaf-
ter:innen einer OG, GesbR oder ähnlicher Gesellschaften. In Ka-
pitalgesellschaften (GmbH, AG) ist eine familienhafte Tätigkeit
grundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist imEinzelfall zu beurteilen,
ob bei der Tätigkeit naher Angehöriger die Voraussetzungen für
ein Dienstverhältnis vorliegen.
Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG
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