Table of Contents Table of Contents
Previous Page  57 / 82 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 57 / 82 Next Page
Page Background

L A N D E S I N F O S

Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

57

ÖZZ Ausgabe 1/2025

Noch dazuwar von unserer Seite immer eine klare Forderung, dass

die bisher nicht gezahlten Leistungen wie Beratung und unvoll-

ständige Wurzelbehandlung honoriert werden müssen und die

Anhebung der Reparaturtarife, die teilweise schon unter den Kosten

für Zahntechniker:innen liegen und für die zahnärztlicheOrdination

ein reines Defizitgeschäft sind, immermitverhandelt werdenmuss,

um diese unhaltbare Situation gleichzeitig zu lösen.

Es ist absolut unverständlich, dass die Behandlung einer/eines

Erwachsenen imVergleich zu einer Schwangeren oder stillenden

Mutter zu einem um 40 % niedrigeren Tarif abgegolten werden

soll. Die Belastungen für jede einzelne Praxiswerden von Jahr zu

Jahr höher.Was Hygienemaßnahmen, Bürokratie und Lohnerhö-

hungen angeht, können diese durch Quersubventionierungen

durch Privatleistungen nicht weiter aufgefangen werden. Die

Versorgung unserer Patient:innen ist uns ein großesAnliegen und

deswegenmein Aufruf an den Hauptverband, endlichmit realis-

tischen, konkreten Vorschlägen in neue Gespräche einzutreten.

Die Nervosität des Hauptverbands hat sich auch in der Falsch-

meldung gezeigt, dass Vorarlberg eine Vereinbarung abgeschlos-

sen hätte – was absolut nicht stimmt – und an der jetzigen Vor-

gehensweise, den einzelnenMitgliedern einen Einzelvertrag für

die amalgamersetzenden Füllungen anzubieten, der bis zu 40 %

unter dem bestehenden amalgamersetzenden Tarif liegt. Ganz

abgesehen davon ist dies eine Abkehr der sozialpartnerschaft-

lichen Vorgehensweise, nämlich immer eine gesamtvertragliche

Lösung zu finden, und es ist striktest abzulehnen. Plötzlichwür-

de man noch dazu den bisher bestehenden Tarif für Jugendliche

und Schwangere und stillendeMütter verlieren, ganz abgesehen

von den rechtlichen Auswirkungen des Haftungsrisikos.

Letzte Meldung:

Mit der BVAEB konnte im letzten Moment eine Einigung er-

zielt werden. Der AEK-Tarif im Seitenzahnbereich wird als

Kassenleistung für alle BVAEB-Patient:innen akzeptiert. Die

Compositefüllungen in Säure-Ätztechnik bleiben weiterhin

Privatleistungen.

In Kärnten entwickelte sich die Zusammenarbeit mit den Kas-

sen sehr positiv. Stellenvergaben konnten in bewährter Manier

abgewickelt werden und die Differenzen mit der SVS in einer

gemeinsamen Sitzung vorWeihnachten positiv erledigt werden.

Die Zusammenarbeit mit demneuen Vizepräsidenten DDr. Mar-

tin Zambelli gestaltet sich als besonders befruchtend. So wie

sein Vorgänger OMR Dr. Bernhard Exeli ist sein ausgleichendes

Wesen eine starke Bereicherung für die Standespolitik. An dieser

Stelle ein herzliches Dankeschön für die gute Zusammenarbeit.

Änderungsmeldungen

§ 14 des Zahnärztegesetzes

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sämtliche Änderun-

gen Ihrer Daten unverzüglich der Landeszahnärztekammer für

Kärnten bekannt zu geben sind. Dies ist Grundvoraussetzung

für die schnelle Kommunikation zum Zweck des Informations-

austausches –wobei die aktuelle E-Mail-Adresse als schnellstes

Kommunikationsmedium oberste Priorität hat. In diesem Zu-

sammenhang möchten wir Sie darüber informieren, dass wir

uns im Sinne des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG) mit

Jahreswechsel von der Nutzung des Kommunikationskanals

„Fax“ verabschieden.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte folgenden Punkten:

„Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österrei-

chischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen

Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu

erstatten:

1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;

2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;

3. jedeÄnderung derOrdinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;

5. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen

sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

6. die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);

7. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit

außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);

8. dieAufnahme und Beendigung einer zahnärztlichenNebentätigkeit;

9. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.“

Haushaltsabgabe ORF

1. Anders als die ehemalige GIS ist die Haushaltsabgabe nicht

mehr an Empfangsgeräte, sondern an Standorte gebunden.

2. Beitragspflichtig sind neben Privatpersonen auch jene Unter-

nehmen, die im Vorjahr kommunalsteuerpflichtig waren.

3. Kommunalsteuerpflichtig sind Zahnärzt:innen, die Arbeit-

nehmer:innen beschäftigen.

4. Ausgenommen von der Kommunalsteuerpflicht (und daher

der Haushaltsabgabe) sind zum Beispiel Vertretungszahn-

ärzt:innen am Standort der Ordination, in der sie vertreten,

da sie keine Arbeitnehmer:innen beschäftigen.

5. Wohnsitzzahnärzt:innen müssen als Privatpersonen die

Haushaltsabgabe an ihrem Hauptwohnsitz abführen.

Für Fragen zur Haushaltsabgabe wurde vom ORF eine eigene

Servicehotline eingerichtet: 050 200 800 (Montag bis Freitag

von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr erreichbar).

Betriebsunterbrechungsversicherung

Die Landeszahnärztekammer für Kärnten hat mit dem Versi-

cherungsmakler Sie&Wir eine Rahmenvereinbarung betreffend

eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen; Ver-

sicherer ist die Uniqa-Versicherung.

Ein identes Produkt gibt es bereits in der Ärztekammer für Stei-

ermark sowie in den Landeszahnärztekammern Burgenland,

Steiermark und Oberösterreich.