

L A N D E S I N F O S
Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T
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ÖZZ Ausgabe 1/2025
Noch dazuwar von unserer Seite immer eine klare Forderung, dass
die bisher nicht gezahlten Leistungen wie Beratung und unvoll-
ständige Wurzelbehandlung honoriert werden müssen und die
Anhebung der Reparaturtarife, die teilweise schon unter den Kosten
für Zahntechniker:innen liegen und für die zahnärztlicheOrdination
ein reines Defizitgeschäft sind, immermitverhandelt werdenmuss,
um diese unhaltbare Situation gleichzeitig zu lösen.
Es ist absolut unverständlich, dass die Behandlung einer/eines
Erwachsenen imVergleich zu einer Schwangeren oder stillenden
Mutter zu einem um 40 % niedrigeren Tarif abgegolten werden
soll. Die Belastungen für jede einzelne Praxiswerden von Jahr zu
Jahr höher.Was Hygienemaßnahmen, Bürokratie und Lohnerhö-
hungen angeht, können diese durch Quersubventionierungen
durch Privatleistungen nicht weiter aufgefangen werden. Die
Versorgung unserer Patient:innen ist uns ein großesAnliegen und
deswegenmein Aufruf an den Hauptverband, endlichmit realis-
tischen, konkreten Vorschlägen in neue Gespräche einzutreten.
Die Nervosität des Hauptverbands hat sich auch in der Falsch-
meldung gezeigt, dass Vorarlberg eine Vereinbarung abgeschlos-
sen hätte – was absolut nicht stimmt – und an der jetzigen Vor-
gehensweise, den einzelnenMitgliedern einen Einzelvertrag für
die amalgamersetzenden Füllungen anzubieten, der bis zu 40 %
unter dem bestehenden amalgamersetzenden Tarif liegt. Ganz
abgesehen davon ist dies eine Abkehr der sozialpartnerschaft-
lichen Vorgehensweise, nämlich immer eine gesamtvertragliche
Lösung zu finden, und es ist striktest abzulehnen. Plötzlichwür-
de man noch dazu den bisher bestehenden Tarif für Jugendliche
und Schwangere und stillendeMütter verlieren, ganz abgesehen
von den rechtlichen Auswirkungen des Haftungsrisikos.
Letzte Meldung:
Mit der BVAEB konnte im letzten Moment eine Einigung er-
zielt werden. Der AEK-Tarif im Seitenzahnbereich wird als
Kassenleistung für alle BVAEB-Patient:innen akzeptiert. Die
Compositefüllungen in Säure-Ätztechnik bleiben weiterhin
Privatleistungen.
In Kärnten entwickelte sich die Zusammenarbeit mit den Kas-
sen sehr positiv. Stellenvergaben konnten in bewährter Manier
abgewickelt werden und die Differenzen mit der SVS in einer
gemeinsamen Sitzung vorWeihnachten positiv erledigt werden.
Die Zusammenarbeit mit demneuen Vizepräsidenten DDr. Mar-
tin Zambelli gestaltet sich als besonders befruchtend. So wie
sein Vorgänger OMR Dr. Bernhard Exeli ist sein ausgleichendes
Wesen eine starke Bereicherung für die Standespolitik. An dieser
Stelle ein herzliches Dankeschön für die gute Zusammenarbeit.
Änderungsmeldungen
§ 14 des Zahnärztegesetzes
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sämtliche Änderun-
gen Ihrer Daten unverzüglich der Landeszahnärztekammer für
Kärnten bekannt zu geben sind. Dies ist Grundvoraussetzung
für die schnelle Kommunikation zum Zweck des Informations-
austausches –wobei die aktuelle E-Mail-Adresse als schnellstes
Kommunikationsmedium oberste Priorität hat. In diesem Zu-
sammenhang möchten wir Sie darüber informieren, dass wir
uns im Sinne des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG) mit
Jahreswechsel von der Nutzung des Kommunikationskanals
„Fax“ verabschieden.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte folgenden Punkten:
„Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österrei-
chischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen
Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu
erstatten:
1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
3. jedeÄnderung derOrdinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
5. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen
sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
6. die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);
7. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit
außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);
8. dieAufnahme und Beendigung einer zahnärztlichenNebentätigkeit;
9. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.“
Haushaltsabgabe ORF
1. Anders als die ehemalige GIS ist die Haushaltsabgabe nicht
mehr an Empfangsgeräte, sondern an Standorte gebunden.
2. Beitragspflichtig sind neben Privatpersonen auch jene Unter-
nehmen, die im Vorjahr kommunalsteuerpflichtig waren.
3. Kommunalsteuerpflichtig sind Zahnärzt:innen, die Arbeit-
nehmer:innen beschäftigen.
4. Ausgenommen von der Kommunalsteuerpflicht (und daher
der Haushaltsabgabe) sind zum Beispiel Vertretungszahn-
ärzt:innen am Standort der Ordination, in der sie vertreten,
da sie keine Arbeitnehmer:innen beschäftigen.
5. Wohnsitzzahnärzt:innen müssen als Privatpersonen die
Haushaltsabgabe an ihrem Hauptwohnsitz abführen.
Für Fragen zur Haushaltsabgabe wurde vom ORF eine eigene
Servicehotline eingerichtet: 050 200 800 (Montag bis Freitag
von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr erreichbar).
Betriebsunterbrechungsversicherung
Die Landeszahnärztekammer für Kärnten hat mit dem Versi-
cherungsmakler Sie&Wir eine Rahmenvereinbarung betreffend
eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen; Ver-
sicherer ist die Uniqa-Versicherung.
Ein identes Produkt gibt es bereits in der Ärztekammer für Stei-
ermark sowie in den Landeszahnärztekammern Burgenland,
Steiermark und Oberösterreich.